Veterinäramt
Pferdekremierung

Informationsblatt - Veterinäramt Zollernalbkreis

Informationsblatt Veterinäramt
Informationsblatt für das Abholen und Kremieren von toten Equiden gem. § 4 (2) des Tierischen Neben- produkte Beseitigungsgesetzes (TierNebG)
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2
Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 obliegt in Baden- Württemberg den Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf bestimmte Unternehmen (Zweckverband Tierische Nebenprodukte - ZTN) übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesen Unternehmen zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.02.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.BGBL Nr.40/2016 S.1966ff Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungs- pflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich.
Ausnahme bei Tod des Equiden
Will der Tierhalter von der Möglichkeit der Ausnahme bei Tod seines Equiden Gebrauch machen, ist Nachfolgendes zu beachten:
Halter oder Eigentümer / Besitzer
Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Tierkörpers, handelt der Tierhalter im Auftrag des Eigentümers oder Besitzers, wenn dieser nicht selbst tätig wird.
Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Der Tierhalter stellt den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden bei dem Veterinäramt, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Tierkörper befindet. Dies kann per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Abtransport kann erst dann erfolgen, wenn das zuständige Veterinäramt dem Antrag stattgegeben hat. Die Seriennummer des Equidenpasses, die Transpondernummer und - zumindest bei registrierten Zucht- und Nutzequiden - die eindeutige Lebensnummer (UELN) sind aus dem Equidenpass in das Antragsformular zu übertragen. Der Tierarzt hat die Tierseuchenfreiheit des toten Equiden und dessen Identität auf dem Antrag zu bestätigen.
Chemisches Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA, STUA)
Die Abholung eines toten Equiden aus einem Chemischen Veterinär- und Untersuchungsamt (CVUA, STUA) oder einer Sektionseinrichtung zur Kremierung ist aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.
Nur EG-VO Nr.1069/2009 registrierte Transportunternehmen
Der Tierhalter beauftragt für den Transport des Tieres in das Tierkrematorium / in den Zwischenbehandlungsbetrieb ein gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 registriertes Transportunternehmen, es sei denn, die Zulassung des Zwischenbehandlungsbetriebes bzw. Tierkrematoriums umfasst auch die Transporttätigkeit.
Handelspapier (Transportbegleitschein)
Das Transportunternehmen stellt ein Handelspapier gemäß Anlage 1 der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) oder Anlage VIII, Kap. Ill der VO (EU) Nr. 142/2011 aus.
Aufbewahrungspflicht des Halters
Ein Durchschlag des Handelspapiers verbleibt beim Tierhalter und ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Kopie der Ausnahmegenehmigung
Eine Kopie der Ausnahmegenehmigung ist bei Abholung des Tierkörpers dem Tansporteur mitzugeben. Im Fall einer Zwischenlagerung ist dem Transporteur, der den Tierkörper zum Lagerbetrieb bringt, eine Kopie des Antrags mitzugeben.
Nachweise zurück an das Veterinäramt
Der Tierhalter legt dem zuständigen Veterinäramt innerhalb von 14 Tagen eine Kopie des Handelspapieres und einen Nachweis über die erfolgte Kremierung vor.
Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat
Im Fall der Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist zusätzlich zu beachten:
a.) Bei der Verbringung eines toten Equiden in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das beauftragte Transportunternehmen bzw. Krematorium vor der Verbringung die zuständige Veterinärbehörde des Ursprungsmitgliedstaates (= zuständiges Veterinäramt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der tote Equide befindet) und des Bestimmungsmitgliedstaates zu informieren. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates, muss die Verbringung genehmigt haben (Art. 48 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Die Genehmigung richtet sich an den Tierhalter. Alternativ kann sie dem Zwischenbehandlungsbetrieb in Deutschland erteilt werden, in dem zu kremierenden Tierkörper gesammelt und bis zum Abtransport gekühlt und gelagert werden.
b.) Das beauftragte Transportunternehmen hat abweichend von Nr. 5 ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel Ill der VO (EU) Ni. 142/2011 auszustellen und die TRACES-Meldung gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Ni. 1069/2009 vorzunehmen. Auf dem Handelspapier muss die TRACES-Referenznummer vermerkt sein.
Informationsblatt "Kremierung von Equiden" vom Veterinäramt (Landratsamt) Zollernalbkreis
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